§ 4 InhKontrollV
Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen
(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit
- 1.
- vollständigem Namen,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Geburtsort und
- 4.
- Anschrift des ersten Wohnsitzes
(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit
- 1.
- Firma,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Sitz,
- 4.
- Sitzstaat,
- 5.
- Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
- 6.
- den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,
Fußnote(n):
(+++ §§ 4, 5 u. 16: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 AnzV 2016 +++)
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