§ 2 InsVV
Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
- von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
- 2.
- von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
- 3.
- von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
- 4.
- von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
- 5.
- von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
- 6.
- von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
- 7.
- von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
- 8.
- von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
- 9.
- von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
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