§ 6a IntPatÜbkG
Ergänzende Schutzzertifikate
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.