§ 3 InVeKoSDG
Verarbeitung von Daten durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden
(1) Jede Zahlstelle erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten zum Zwecke
- 1.
- der Bewilligung einschließlich der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsansprüchen, der Verbuchung und der Auszahlung im Rahmen der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
- 2.
- der Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Kürzung und Sanktionierung nach Artikel 74 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 und nach Artikel 77 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen im Sinne des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
- 3.
- der Kontrolle nach Artikel 96 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Sanktionierung nach Artikel 97 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet die Zahlstelle die Betriebsdaten, indem sie diese Daten
- 1.
- in der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde errichteten und betriebenen Datenbank und in den Systemen nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 speichert,
- 2.
- für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien, Auflagen und anderer Verpflichtungen und der Vorschriften nach Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Kürzung und Sanktionierung nach Artikel 74 Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1, Artikel 77, Artikel 96 Absatz 1 und 3 und Artikel 97 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet,
- 3.
- zur Pflege der Bestandteile des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet,
- 4.
- zur Bewilligung, einschließlich der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsansprüchen, Verbuchung und Auszahlung im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwendet.
(3) Die Zahlstelle übermittelt zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 3 den in ihrem Zuständigkeitsbereich belegenen Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten, die von der Zahlstelle mittels Stichprobe im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder aus sonstigem besonderen Anlass für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt worden sind.
(4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 speichert, verwendet, verändert und beschränkt die zuständige Fachüberwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten. Sie erhebt, speichert, verwendet, verändert und beschränkt die Prüfergebnisse, die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sind, als weitere Betriebsdaten. Die Fachüberwachungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergebnisse zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken.
(5) Die Zahlstelle führt mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche als Gegenkontrolle durch zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 anhand der nach einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission, der auf Grund des Artikels 78 Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen worden ist, notwendigen Angaben. Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.
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