§ 5 InVeKoSDG
Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle zum Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen des Rechnungsabschlusses
Zum Zwecke des Informationsaustausches und der Unterrichtung der Europäischen Kommission durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte übermitteln die Zahlstellen der zuständigen Behörde des Bundes nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Koordinierungsstelle) nach Maßgabe der nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte die danach erforderlichen Betriebsdaten.
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