§ 3 InvKG
Verteilung
(1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt sich wie folgt:
- 1.
- 43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon
- a)
- 60 Prozent für Brandenburg und
- b)
- 40 Prozent für den Freistaat Sachsen,
- 2.
- 37 Prozent für das Rheinische Revier und
- 3.
- 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon
- a)
- 60 Prozent für Sachsen-Anhalt und
- b)
- 40 Prozent für den Freistaat Sachsen.
(2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach Ländern:
- 1.
- 25,8 Prozent für Brandenburg,
- 2.
- 37 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
- 3.
- 25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie
- 4.
- 12 Prozent für Sachsen-Anhalt.
Fußnote(n):
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.