§ 46 InvStG
Zinsschranke
(1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.
(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:
- 1.
- Direktkosten,
- 2.
- die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,
- 3.
- Zinsaufwendungen und
- 4.
- negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.