§ 3 InvZulG 1996
Investitionszeiträume
Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte
- 1.
- nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen hat oder
- 2.
- vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen hat oder
- 3.
- nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat oder
- 4.
- nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat und es sich um Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder um Investitionen im Sinne des § 5 Abs. 2, 3 oder 4 handelt oder
- 5.
- nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat und es sich nicht um Investitionen im Sinne der Nummer 4 handelt.
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