§ 3 InvZulG 2010
Begünstigte Betriebe
(1) Begünstigte Betriebe sind:
- 1.
- Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
- 2.
- Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
- a)
- Rückgewinnung,
- b)
- Bautischlerei und Bauschlosserei,
- c)
- Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
- d)
- Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
- e)
- Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
- f)
- Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
- g)
- Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
- h)
- technische, physikalische und chemische Untersuchung,
- i)
- Forschung und Entwicklung,
- j)
- Werbung und Marktforschung,
- k)
- Fotografie,
- l)
- Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
- 3.
- folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
- a)
- Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
- b)
- Erholungs- und Ferienheime,
- c)
- Jugendherbergen und Hütten,
- d)
- Campingplätze.
(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.
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