§ 77 IRG

Anwendung anderer Verfahrensvorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

Fußnote(n):

§ 77: Änderung durch Art. 1 G v. 21.7.2004 I 1748 mWv 23.8.2004 nichtig gem. BVerfGE v. 18.7.2005; die Vorschrift gilt daher wieder in der am 22.8.2004 geltenden Fassung

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.