§ 84j IRG

Sicherung der Vollstreckung

§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn

1.
sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
2.
ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,
3.
der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und
4.
die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.

Fußnote(n):

(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)

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