§ 84j IRG
Sicherung der Vollstreckung
§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn
- 1.
- sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
- 2.
- ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,
- 3.
- der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und
- 4.
- die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.
Fußnote(n):
(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)
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