§ 84m IRG

Durchbeförderungsverfahren

(1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.

(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden.

Fußnote(n):

(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)

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