§ 87q IRG
Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung
(1) Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit
- 1.
- das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder
- 2.
- der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat.
(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligt wurde.
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