§ 97b IRG
Übermittlung personenbezogener Daten
Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen
- 1.
- Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,
- 2.
- Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und
- 3.
- Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.
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