§ 5 ISAusbV 1997
Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
- 8.
- Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,
- 9.
- Anbringen von Unterkonstruktionen,
- 10.
- Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
- 11.
- Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.