Anlage 1 ISAusbV 1997

(zu § 6 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 221 - 223)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden
b)persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen
c)Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten
d)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten
f)Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
g)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
i)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen
5Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Nr. 5)a)Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfertigen3  
b)Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten lesen und anwenden
c)Technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen3  
b)Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen
c)Materialbedarf ermitteln
d)Werkzeuge festlegen
e)Arbeitsplatz einrichten
f)Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichern
g)Arbeitsergebnisse kontrollieren
7Grundfertigkeiten im Trockenbau (§ 4 Nr. 7)a)Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten5  
b)Befestigungsmittel auswählen
c)Leichtwände und abgehängte Decken montieren
8Aufstellen und Prüfen von Arbeitsund Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 8)a)Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen4  
b)Betriebssicherheit von Arbeitsund Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen
9Arbeiten mit Kunststoffen (§ 4 Nr. 9)a)Kunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigenschaften beurteilen und nach Verwendungszweck auswählen4  
b)Kunststofformteile und -schläuche zuschneiden und bearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen verbinden
c)Kleber verarbeiten
d)Arbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von Kunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen anwenden
10Bearbeiten von Blechen (§ 4 Nr. 10)a)Stahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werkstoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosionsverhalten beurteilen4  
b)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen
c)Bleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken und runden
d)Werkstücke aus Blech herstellen
e)Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden
f)Bleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen 14 
g)Formteile aus Blech herstellen
11Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen (§ 4 Nr. 11)a)Dämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten10 
b)Dämmstoffe nach Herstellerangaben lagern
c)messen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaßstab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster, Wasserwaage und Schlauchwaage
d)Meß- und Anreißarbeiten ausführen
e)Werkzeuge für das Verarbeiten von Dämmstoffen auswählen
f)Voraussetzungen zum Dämmen nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen
g)Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden befestigen
h)Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen 10 
i)Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen
12Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 4 Nr. 12)a)Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen2  
b)Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen 2 
13Ummanteln von Dämmungen (§ 4 Nr. 13)a)Werkstoffe für Ummantelungen nach ihren Eigenschaften unterscheiden und nach dem Anwendungszweck auswählen und anwenden17  
b)Befestigungsmittel passend zur Ummantelung auswählen
c)Werkstoffe für Ummantelungen sachgerecht lagern
d)vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des Schallschutzes montieren
e)Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
f)Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
g)Montagestelle vorbereiten 24 
h)Anlagenteile aufmessen, Isometrien lesen
i)Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen herstellen
k)vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
l)Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
m)Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
n)plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten
o)ausgeführte Arbeiten kontrollieren
14Instandhalten von Werkzeugen und Geräten (§ 4 Nr. 14)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen 2 
b)Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen

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