§ 4 IsolMstrV
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,
- 2.
- eine abnehmbare Dämmung,
- 3.
- eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,
- 4.
- eine Kälte- oder eine Schalldämmung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.