Anlage ITSEAusbV

(zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 273 - 279)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen, Vorbereiten
und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden
b)
Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmen
c)
Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen
d)
Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführen
e)
Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
f)
Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen
g)
Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigen
i)
eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken
12
2Informieren und Beraten
von Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b)
Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden
c)
Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
d)
Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen
e)
Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen
3
f)
Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen beraten
g)
Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten
h)
Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren
2
3Beurteilen marktgängiger
IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen
b)
Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen
10
c)
technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigen
d)
Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
5
4Entwickeln, Erstellen und
Betreuen von IT-Lösungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren
b)
Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden
5
c)
systematisch Fehler erkennen, analysieren und beheben
d)
Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellen
e)
Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen
7
5Durchführen und
Dokumentieren von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
4
b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
8
6Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten
b)
Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren
6
c)
Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzen
d)
Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderungen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz beraten
e)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen
6
7Erbringen der Leistungen
und Auftragsabschluss
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentieren
b)
Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollieren
c)
Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen
d)
Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisen
e)
Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigen
f)
Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
7
8Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und
IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme auswählen
b)
IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben montieren und aufstellen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planungsunterlagen
c)
Leitungen konfektionieren sowie IT-Geräte und Komponenten verbinden
8
d)
IT-Geräte und IT-Systeme konfigurieren, anpassen und in Betrieb nehmen sowie Funktionen von Schnittstellen und Übertragungswegen prüfen und dokumentieren
e)
IT-Geräte und Komponenten in bestehende Netze und Infrastrukturen nach Vorgaben, insbesondere nach den Planunterlagen, sowie nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben integrieren und Dokumentation erstellen
f)
Einrichtungen zur IT-Sicherheit aufbauen, installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
8
9Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswählen
b)
Netzwerkkomponenten nach Vorgaben einbauen und in Betrieb nehmen
2
c)
Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme unterscheiden und auswählen
d)
Netzwerkinfrastrukturen nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen
e)
Netzwerkinfrastruktur in bestehende IT-Systeme integrieren und in Betrieb nehmen
f)
Übertragungssysteme nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen
g)
Netzwerk- und Übertragungskomponenten installieren, konfigurieren und in Betrieb nehmen
h)
Hardware- und Software-Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren
14
10Planen und Vorbereiten
von Service- und Instandsetzungsmaßnahmen an
IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen
b)
Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen planen, den jeweiligen Aufwand schätzen und Planungen dokumentieren
c)
bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken
d)
Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler eingrenzen und Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten
e)
geeignete Test- und Diagnoseverfahren auswählen und einsetzen
f)
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Dokumentation erstellen
5
11Durchführen von Service- und Instandsetzungsarbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen prüfen
b)
vorbeugende Instandhaltung durchführen
3
c)
Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben durchführen
d)
Test- und Diagnoseverfahren nutzen und Ergebnisse auswerten
e)
Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen und einzelnen Komponenten prüfen
f)
Ursachen von Störungen eingrenzen
g)
Störung von IT-Geräten und IT-Systemen und einzelnen Komponenten beseitigen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen, sowie Software installieren und konfigurieren
h)
Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und beheben
i)
erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrechnung bereitstellen
8
12Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern und Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und
IT-Systemen und mit
deren Infrastruktur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
an der Planung und Vorbereitung von Produktschulungen mitwirken
b)
Nutzer und Nutzerinnen in die Bedienung von IT-Geräten und IT-Systemen einweisen
2
c)
an der Durchführung von Produktschulungen mitwirken
d)
Nutzer und Nutzerinnen in die Maßnahmen zur IT-Sicherheit einweisen
e)
Übergabe an Kunden und Kundinnen durchführen
f)
Auftragsabschluss dokumentieren
3
13IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzen
b)
Gefährdungspotenziale einschätzen
c)
Sicherheitsvorfälle einschätzen
d)
Prozesse in der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen einleiten
e)
Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, auswählen und einsetzen
5
14Installieren von IT-Systemen, Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen treffen und umsetzen
b)
Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel ermitteln
c)
Stromkreise festlegen und Verteilungseinrichtungen und Leitungen auswählen und dabei die anerkannten Regeln der Technik einhalten
d)
IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen auswählen
e)
Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen und anwenden
f)
IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel nach den Regeln der Technik sowie unter Beachtung von Herstellervorgaben anschließen
g)
Störungen in IT-Systemen, an Geräten und an Betriebsmitteln eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Komponenten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen
h)
Messungen an elektrischen Geräten nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen und protokollieren, insbesondere Schutzleiter- und lsolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen
13
i)
IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel inklusive fachgerechter Dokumentation übergeben und adressatengerecht erläutern
1
15Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a)
Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen
b)
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdung feststellen und beurteilen
c)
Prüf- und Messverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik auswählen und einsetzen
d)
Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumentieren
e)
Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln kennen und einleiten
6

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
c)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten
d)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e)
Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzen
g)
berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläutern
b)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
c)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung

3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizieren
b)
Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeiten
c)
insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigen
d)
bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren
3

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