§ 4 ITSiV-PV

Übergangsregelung

(1) Für IT-Komponenten im Portalverbund und für IT-Komponenten zur unmittelbaren Anbindung an den Portalverbund nach § 1 Absatz 4 Nummer 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb sind oder bis zum 30. Juni 2022 in Betrieb genommen werden,

1.
kann bis zum 31. Dezember 2022 von den Vorgaben des § 2 Absatz 6 abgewichen werden,
2.
kann in begründeten Fällen bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den Regelungen der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Technischen Richtlinien abgewichen werden.

(2) Die Abweichungen sind zu dokumentieren.

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