§ 4 ITZBundG
Direktorium der Bundesanstalt
(1) Das Direktorium verantwortet das operative Geschäft. Es unterrichtet den Verwaltungsrat über den Stand der Geschäftsführung. Dies beinhaltet auch die Auftrags- und Ressourcenentwicklung in der Bundesanstalt. Näheres regelt die Satzung.
(2) Mitglieder des Direktoriums sind eine Direktorin/ein Direktor und bis zu zwei Vizedirektorinnen beziehungsweise Vizedirektoren. Die Direktoriumsmitglieder werden vom Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. Die Bestellung der Direktoriumsmitglieder bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu acht Jahre. Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.
(3) Die §§ 67 bis 69, 71 und 105 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Direktoriumsmitglieder dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen neben ihrer Tätigkeit kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(5) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Direktoriumsmitglieder im jeweiligen Anstellungsvertrag geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihnen schließt. Der Anstellungsvertrag bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(6) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Direktoriumsmitglied bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. Die Sätze 1 und 2 gelten für Richterinnen und Richter und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.