§ 7 ITZBundG

Satzung

(1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

1.
die Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums,
2.
die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder, die Beschlussfassung und Stimmverteilung im Verwaltungsrat und Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie
3.
den Wirtschaftsplan.

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