§ 10 IZÜV
Unterrichtung durch die Länder
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung auf elektronischem Wege Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. Insbesondere folgende Angaben sind zu übermitteln:
- 1.
- die repräsentativen Daten über Emissionen der Anlagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,
- 2.
- die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anlagen oder Gewässerbenutzungen,
- 3.
- Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewendet werden,
- 4.
- die Berichte nach § 15.
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