§ 6 IZÜV
Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung
Die Erlaubnis für Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, oder die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes enthält mindestens folgende Vorgaben:
- 1.
- die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die auf Grund der Abwasserverordnung festzulegen sind, und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge in die Umwelt gelangen können; im Hinblick auf sonstige Schadstoffe ist darzulegen, wie ihre Eigenschaften und die Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes berücksichtigt worden sind;
- 2.
- für vorhandene Emissionen soweit erforderlich nach den §§ 57 Absatz 4 Satz 2, § 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegte Fristen und die Gründe für diese Fristen;
- 3.
- Inhalts- und Nebenbestimmungen, soweit diese erforderlich sind, um schädlichen Bodenveränderungen vorzubeugen und schädliche Gewässerveränderungen durch die Gewässerbenutzungen oder die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verhindern;
- 4.
- bei der Genehmigung von Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Überwachung und Behandlung der in der Anlage erzeugten Abfälle;
- 5.
- folgende Anforderungen an die Überwachung der Emissionen:
- a)
- die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren;
- b)
- die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen nach § 54 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes;
- c)
- weitere erforderliche Auflagen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte;
- 6.
- Anforderungen an sowie Fristen für
- a)
- die regelmäßige Wartung,
- b)
- die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch den Anlagenbetreiber nach Nummer 3 sowie
- c)
- die regelmäßige Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich am Ort der Anlage oder der Gewässerbenutzung vorkommen, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengrundstück;
- 7.
- bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes den Bericht über den Ausgangszustand nach § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren;
- 8.
- Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen wie das An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Herunterfahren der Anlage sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs sowie
- 9.
- Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.
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