Anlage JFAngAusbV

(zu § 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 198 - 202)

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1234
1Die ausbildende Behörde
(§ 3 Nr. 1)
 während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
1.1Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaften innerhalb der Justiz
(§ 3 Nr. 1.1)
a)
das ausbildende Gericht als Teil der Rechtsprechung in das verfassungsrechtliche System der Bundesrepublik Deutschland einordnen
b)
ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit unterscheiden, sachliche Zuständigkeiten sowie Instanzenzüge erläutern und das ausbildende Gericht mit seinen Aufgaben einordnen
c)
Aufgaben und sachliche Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft erläutern
d)
Personen der Rechtspflege, ihre Rechtsstellung und Aufgaben sowie Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse erläutern
e)
Aufbauorganisation des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen
(§ 3 Nr. 1.2)
a)
Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschreiben
b)
die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen und Besonderheiten erläutern
c)
Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung beschreiben, Aufstiegsmöglichkeiten erläutern
d)
arbeits- und dienstrechtliche Stellung der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen abgrenzen
e)
für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen beschreiben
f)
Aufgaben der Personalvertretung beschreiben
g)
Aufgaben der für die ausbildende Behörde wichtigen Institutionen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 1.3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 1.4)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen
(§ 3 Nr. 2)
a)
Wirkung von Maßnahmen der Justiz auf die Betroffenen an Beispielen beschreiben
b)
Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden
c)
besondere Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigen
d)
aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, schriftliche und mündliche Auskünfte erteilen
e)
besondere Sicherheitsbestimmungen der ausbildenden Behörde anwenden
2*)  
f)
Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen; Aufgaben kooperativ lösen
g)
über zusätzliche bürgerorientierte Dienstleistungen der ausbildenden Behörde informieren
 2*) 
3Büroorganisatorische Abläufe
(§ 3 Nr. 3)
a)
Registraturarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten
b)
Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften anwenden
c)
Posteingang und -ausgang bearbeiten
d)
Dateien und Karteien führen
e)
Fristen berechnen, vormerken und überwachen
f)
Schriftstücke fertigen, ausfertigen und beglaubigen
g)
Daten für die Erstellung von Statistiken erheben und weiterleiten
h)
Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen aufnehmen
i)
Zustellungen veranlassen und deren Ausführung überwachen
k)
Zahlungseingänge überwachen
l)
Akteneinsicht gewähren
m)
Protokolle erstellen
8*)  
4Arbeitsorganisation
(§ 3 Nr. 4)
a)
Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestalten
b)
Arbeitsmittel pflegen und deren Wartung und Instandsetzung veranlassen
c)
Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen
d)
Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen
e)
eigene Tätigkeit in den jeweiligen Verfahrensablauf einordnen
3  
f)
Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen der ausbildenden Behörde aufzeigen
g)
eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten
h)
aus betriebswirtschaftlichen Vorgaben Folgerungen für die Arbeitsorganisation ableiten
 3 
5Informationsverarbeitung
(§ 3 Nr. 5)
    
5.1Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz
(§ 3 Nr. 5.1)
a)
unterschiedliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken lösen
b)
Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des beruflichen Einwirkungsbereiches aufzeigen
c)
Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
d)
die Vorschriften des Datenschutzrechts über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten einhalten
e)
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern
 6 
5.2Textverarbeitung
(§ 3 Nr. 5.2)
a)
Tastschreiben beherrschen
b)
Textverarbeitungsprogramme nutzen
c)
Texte sachlich richtig und normgerecht sowie sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern
d)
in der ausbildenden Behörde eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte nutzen
8  
6Kosten- und Entschädigungsrecht
(§ 3 Nr. 6)
a)
Bürger über Zahlungsarten informieren
b)
Vorschriften zur Kostenberechnung anwenden
c)
Kosten einziehen, Vorschüsse rückerstatten
d)
Vorschriften über Zeugen- und Sachverständigenentschädigung anwenden
  7
7Fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren
(§ 3 Nr. 7)
    
7.1Zivilprozeß
(§ 3 Nr. 7.1)
in Zivilprozessverfahren mitwirken, insbesondere
a)
Ladungen von Amts wegen vornehmen
b)
Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erteilen
c)
Kosten berechnen
d)
für den Zivilprozeß spezifische Akten und Register führen
15  
7.2Zwangsvollstreckung
(§ 3 Nr. 7.2)
a)
in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Schuldnerverzeichnis führen, Auskünfte erteilen
b)
in Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen mitwirken, insbesondere Veröffentlichungen veranlassen
 14 
7.3Insolvenzen
(§ 3 Nr. 7.3)
a)
Veröffentlichungen veranlassen
b)
in Insolvenzverfahren mitwirken, insbesondere bei Eintragungen in die Insolvenztabelle
  10
7.4Ehe- und Familiensachen
(§ 3 Nr. 7.4)
in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere
a)
Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigungen erteilen
b)
Kosten berechnen
 12 
8Fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
(§ 3 Nr. 8)
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken, insbesondere
a)
Auflagen und Weisungen überwachen
b)
Protokolle in der Hauptverhandlung führen
c)
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigen
d)
Kosten berechnen
16  
9Fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(§ 3 Nr. 9)
    
9.1Grundbuch
(§ 3 Nr. 9.1)
in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbesondere
a)
Eintragungen in das Grundbuch vornehmen
b)
Einsicht in Grundbuch und Eigentümerkartei gewähren
c)
Anträge präsentieren
 15 
9.2Nachlaß
(§ 3 Nr. 9.2)
in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbesondere
a)
letztwillige Verfügungen verwahren
b)
letztwillige Verfügungen zur Eröffnung entgegennehmen
  10
9.3Vormundschaftsrechtliche Angelegenheiten, Betreuung
(§ 3 Nr. 9.3)
in Verfahren vor dem Familiengericht und in Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf Bestellung eines Betreuers, mitwirken  12
9.4Öffentliche Register
(§ 3 Nr. 9.4)
in Registerverfahren mitwirken, insbesondere
a)
Eintragungen in die Register vornehmen
b)
Veröffentlichungen veranlassen
  13
*)
Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 7.1 und 8 zu vermitteln; können auch in Verbindung mit den laufenden Nummern 7.2 bis 7.4 und der laufenden Nummer 9 vertieft werden.

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