2. JubVAnO
Zur Entscheidung über die Versagung der Zuwendungen gegenüber den in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufenen Richtern der Bundesjustizverwaltung und gegenüber solchen Bundesjustizbeamten, zu deren Ernennung die Behördenleiter nicht zuständig sind, bedarf es meiner vorherigen Zustimmung. Entsprechendes gilt für die zur Bundesjustizverwaltung abgeordneten Beamten und Richter anderer Dienstherren, die nach ihren Besoldungsgruppen jenen Beamten des Bundes vergleichbar sind, zu deren Ernennung die genannten Behördenleiter nicht zuständig sind.
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