Art 10 JüdMilSeelsVtr

(1) Der Militärbundesrabbiner ist zuständig für alle religiösen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseelsorge, insbesondere für

1.
die Einführung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen in ihr religiöses Amt in der Militärseelsorge,
2.
die oberste religiöse Dienstaufsicht über die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen mit Ausnahme der religiösen Fachaufsicht, die durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahrgenommen wird,
3.
den Erlass von religiösen Richtlinien für die Ausbildung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen und die Überwachung ihrer Durchführung,
4.
die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen,
5.
die Visitation der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sowie Besuche der jüdischen Soldaten und Soldatinnen,
6.
den Erlass einer Feldagende,
7.
das religiöse Schrifttum in der jüdischen Militärseelsorge,
8.
die Aufsicht über die Gewährleistung koscherer Verpflegung (Kaschrut-Aufsicht) und über die Beschaffung der erforderlichen Ritualgegenstände für das Gebet und die Feiertage,
9.
die Einweihung von Gebetsräumen der jüdischen Militärseelsorge,
10.
den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit gemeindlichen Stellen des zivilen Bereichs und mit der Militärseelsorge fremder Staaten,
11.
die Seelsorge für jüdische Kriegsgefangene.

(2) Im Rahmen seiner religiösen Verantwortung für die jüdische Militärseelsorge kann sich der Militärbundesrabbiner in Ansprachen sowie mit Verfügungen und anderen schriftlichen Verlautbarungen an die jüdischen Soldaten und Soldatinnen in den jüdischen Gemeinden vor Ort sowie an die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen wenden.

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