Art 17 JüdMilSeelsVtr

(1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Soweit sie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet werden sollen, werden sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Auf Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die übrigen Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen werden für sechs Jahre in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis. Die Amtszeit kann einmalig um bis zu sechs Jahre verlängert werden. Auf diese Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. § 66 Absatz 2 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht.

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