§ 2 KAEAnO

(1) Vom 1. April 1941 ab werden Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmen an Gemeinden auf folgende Höchstsätze herabgesetzt:

a)
1,5 vom Hundert der Roheinnahmen ausschließlich der Umsatzsteuer und der nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3473) weitergegebenen Belastung aus der Ausgleichsabgabe (Entgelte) aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.
Bei der Berechnung der Konzessionsabgaben bleiben Entgelte aus Lieferungen, deren Durchschnittspreis 2,5 Pf/kWh oder 3 Pf/cbm Gas nicht überschreitet, außer Betracht.
b)
10 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern,
15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,
18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,
20 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern
aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Höchstsätze ermäßigen sich vom Beginn des Rechnungs-(Geschäfts-)Jahres an, das auf die Beendigung des Krieges folgt, auf

12 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,
15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,
18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern.
Die Konzessionsabgaben werden in den folgenden Jahren weiter herabgesetzt und in angemessener Frist ganz beseitigt.

(3) Allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise im Sinne dieser Bestimmungen sind die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) öffentlich bekanntzugebenden Bedingungen und Tarifpreise, insbesondere die auf Grund der Tarifordnung für elektrische Energie vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 915) und der Tarifordnung für Gas vom 15. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 925) eingeführten Tarifpreise, beim Wasser die den allgemeinen Bedingungen und den allgemeinen Tarifpreisen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen entsprechenden Preise und Bedingungen.

(4) Bei Bestimmung der Einwohnerzahl ist von der einzelnen versorgten Gemeinde oder dem einzelnen gesondert versorgten Gemeindeteil und dem Ergebnis der Volkszählung vom 17. Mai 1939 auszugehen.

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