(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1496 - 1500)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1.-18. | 19.-42. |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Fügen von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfahren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Verbindungen auswählen und anwenden, insbesondere- a)
Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente beachten und Verbindungen sichern - b)
Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswählen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen - c)
Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen
| 14 | |
2 | Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und anschließen - b)
Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen - c)
Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten - d)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen
| 10 | |
- e)
Leitungen auswählen - f)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstellen - g)
Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren - h)
Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergebnisse dokumentieren
| | 20 |
3 | Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinendaten bestimmen und einstellen - b)
Rohrleitungen verlegen und anschließen - c)
Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutzeinrichtungen und Profile manuell und maschinell bearbeiten und anpassen - d)
Anlagen und Bauteile montieren und demontieren
| 12 | |
- e)
Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen - f)
Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren - g)
Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnen - h)
nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
| | 21 |
4 | Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden - b)
Wärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführen - c)
Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführen - d)
Korrosionsschutz durchführen
| 4 | |
- e)
Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählen - f)
Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchführungen durch Gebäudeteile
| | 4 |
5 | Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wechseln und deren Wartungsintervalle einhalten - b)
Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen ergreifen - c)
Einstellwerte prüfen - d)
Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen - e)
Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern
| 4 | |
- f)
Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladen - g)
Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen - h)
Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren
| | 3 |
6 | Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | Anlagen und Systeme warten, insbesondere- a)
mechanische Schutzeinrichtungen prüfen - b)
funktionserhaltend reinigen - c)
Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen
| 6 | |
- d)
Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen - e)
Dichtheitsprüfung durchführen - f)
Wartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere - g)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter unter Beachtung betreiberspezifischer Anforderungen programmieren - h)
Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumentieren - i)
Schäden, Fehler und Störungen feststellen und eingrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen - j)
Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren
| | 20 |
7 | Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
besondere Regelungen des Umweltschutzes für Kälte- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beachten und anwenden - b)
Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prüfen - c)
Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden - d)
Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle einer umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuführen
| | 11 |
8 | Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten - b)
Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüsten, Maßnahmen dokumentieren - c)
Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und bewerten - d)
steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchführen
| | 10 |
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten - b)
deutsche und englische Fachausdrücke anwenden - c)
Skizzen und Stücklisten anfertigen - d)
Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwenden - e)
Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden
| 8 | |
- f)
Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden - g)
Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden - h)
Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden - i)
branchenspezifische, insbesondere prozessorbasierte Systeme und Software nutzen und anwenden - j)
mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken - k)
kundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten - l)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden - m)
technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellen - n)
Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anlagenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen - o)
Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informieren - p)
Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten
| | 6 |
2 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
Arbeitsschritte planen und festlegen - b)
Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen
| 4 | |
- c)
Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhaltungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien - d)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten - e)
Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewerken abstimmen
| | 2 |
3 | Prüfen und Messen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählen - b)
physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messen - c)
elektrische und elektronische Größen messen
| 8 | |
- d)
Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauigkeitsklasse anwenden - e)
Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilen - f)
Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und korrigieren
| | 3 |
4 | Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesondere- a)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren - b)
Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beachten - c)
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfanweisungen anwenden - d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| 8 | |
- e)
Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qualitätskontrollen und Prüfungen dokumentieren - f)
Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen anwenden - g)
auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagen - h)
Arbeitsergebnisse bewerten
| | 4 |
5 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
6 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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7 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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8 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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