§ 1 KaffeeV 2001

Anwendungsbereich

(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für "Cafe torrefacto soluble".

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