§ 1 KAGBAuslAnzV

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.