§ 2 KapAusstV
Solvabilitätskapitalanforderung
(1) Die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 als Maximum des Beitragsindexes nach § 3 und des Schadenindexes nach § 4.
(2) Ist das nach Absatz 1 gebildete Maximum niedriger als die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres, so entspricht die Solvabilitätskapitalanforderung mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres vervielfacht wird mit dem Quotienten aus
- 1.
- dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und
- 2.
- dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahres.
Fußnote(n):
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
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