Eingangsformel KapErhStG§8Abs1DV

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1917) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Fußnote(n):

(+++ V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++)

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