§ 3 KapMuG
Entscheidung über den Musterverfahrensantrag
(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit
- 1.
- die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
- 2.
- die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
- 3.
- nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
- 4.
- der Musterverfahrensantrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.
Fußnote(n):
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 8 HalbS 2 +++)
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