§ 1 KartRingfV 2001
Anzeigepflichten
(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens
- 1.
- der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Bakterielle Ringfäule) (Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al.) oder
- 2.
- der Schleimkrankheit (Schadorganismus: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.) an Kartoffeln, Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen
(2) Anzeigepflichtig sind
- 1.
- bei der Bakteriellen Ringfäule und bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter Kartoffeln oder
- 2.
- bei der Schleimkrankheit an Tomaten oder anderen Wirtspflanzen die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feld- oder Gewächshausbeständen dieser Pflanzen oder gelagerter oder in den Verkehr gebrachter Tomatenpflanzen.
(3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs
- 1.
- mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder
- 2.
- mit Tomatenpflanzen Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Schleimkrankheit
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Früchte und Samen von Tomatenpflanzen.
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