§ 2 KassenSichV
Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:
- 1.
- den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,
- 2.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
- 3.
- die Art des Vorgangs,
- 4.
- die Daten des Vorgangs,
- 5.
- die Zahlungsarten,
- 6.
- den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
- 7.
- einen Prüfwert sowie
- 8.
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Fußnote(n):
(+++ § 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs 1 u. § 8 Abs. 1 +++)
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