Art 2 KatHiLAbkCZEG
(1) Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Tschechischen Republik entstehen, trägt
- 1.
- der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,
- 2.
- das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 3 des Vertrags entsprechend.
(3) Bei Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 2 bis 4 des Vertrags entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.
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