§ 3 KerAusbV
Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
- 2.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3 und
- 3.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6.
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