(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1181 -1186)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwenden - b)
Modelle und Muster anfertigen
| 2 | |
2 | Aufbereiten von keramischen Massen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massenberechnungen durchführen - b)
Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen - c)
Masserücklauf aufarbeiten - d)
keramische Massen lagern
| 2 | |
3 | Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Massen homogenisieren und einteilen - b)
Rohlinge formen und anfertigen - c)
Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagern - d)
Rohlinge nacharbeiten
| 8 | |
- e)
Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen
| | 7 |
4 | Herstellen von Suspensionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen - b)
Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen - c)
Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten
| 2 | |
5 | Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
| - a)
Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden
| 7 | |
- b)
Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen
| | 8 |
6 | Trocknen und Brennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trocknen und lagern - b)
Trocknungsvorgänge überwachen
| 4 | |
- c)
Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen
| | 4 |
7 | Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungsfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
| 2 | |
- b)
Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
| | 2 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Freidrehen und Abdrehen von Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und Walken - b)
Masse portionieren - c)
Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hochziehen - d)
Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehen - e)
lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen
| 24 | |
- f)
Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen - g)
große Formen drehen - h)
komplexe Formen drehen - i)
Deckelformen drehen und anpassen - j)
Ränder und Tüllen formen
| | 24 |
2 | Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellen - b)
Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und ausformen - c)
Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschneiden und weiterverarbeiten
| 24 | |
- d)
Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagen - e)
Schablonen herstellen - f)
Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehen - g)
freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungszweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montieren - h)
Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen - i)
Anschauungsmodelle anfertigen - j)
geometrische Formteile aufbauen - k)
figürliche Formteile und Reliefs modellieren
| | 24 |
3 | Entwerfen und Umsetzen von Dekoren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen - b)
Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellen - c)
Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Begießen und Spritzen, engobieren und glasieren - d)
Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Techniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragen - e)
Roh- und Schrühware bemalen - f)
Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration einsetzen - g)
Abdecktechniken anwenden
| 24 | |
| | - h)
Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kundenwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechnischer Möglichkeiten anfertigen - i)
Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigen - j)
plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnieren - k)
Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen - l)
Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren
| | 24 |
4 | Halbmaschinelle Formgebungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählen - b)
Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfahrens vorbereiten - c)
Rohlinge formen durch Ein- und Überdrehen oder Hohl- und Vollguss oder Pressen
| 12 | |
- d)
Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablonen unter Berücksichtigung der geforderten Scherbendicke einrichten - e)
Rohlinge nachbearbeiten
| | 12 |
5 | Henkeln und Garnieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereiten - b)
Masse einteilen - c)
Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
| 12 | |
- d)
Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen - e)
Henkel und Formteile frei formen und angarnieren - f)
Henkel und Formteile nacharbeiten
| | 12 |
6 | Herstellen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellen - b)
Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben
| 12 | |
- c)
ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellen - d)
Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen
| | 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1. – 18. Monat | 19. – 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
| |
| | - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern - b)
Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen - c)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern
| 2 | |
- d)
Material- und Zeitbedarf ermitteln - e)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - f)
Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
| | 2 |
6 | Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten - b)
Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen - c)
Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen
| 2 | |
- d)
Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
| | 2 |
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | - a)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen - b)
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - c)
Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich
| 2 | |
- d)
betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachten - e)
Richtlinien und Normen anwenden - f)
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden - g)
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
| | 4 |
8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - c)
Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
| 3 | |
- d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 5 |
9 | Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) | - a)
Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen - b)
Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufen - c)
Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden - d)
Formen der Rechnungslegung anwenden
| 6 | |
- e)
Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beraten - f)
Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen - g)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren - h)
betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen - i)
Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten - j)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten
| | 8 |
| | - k)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen - l)
rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden
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