Anlage 1 KerIndAusbV
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1550 - 1553)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 5) | a) | Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten | 8 | |
b) | technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen | ||||
c) | Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren | ||||
d) | Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden | ||||
6 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 4 Nr. 6) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | 8 | |
b) | Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten | ||||
d) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten | ||||
e) | Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen | ||||
f) | Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen | ||||
g) | Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden | ||||
h) | produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten | ||||
i) | Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | ||||
j) | Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten | ||||
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 4 Nr. 7) | a) | Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen | 16 | |
b) | Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen | ||||
c) | Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben | ||||
d) | verfahrensbezogene Berechnungen durchführen | ||||
8 | Formgebung und Veredlung (§ 4 Nr. 8) | a) | Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen | 6 | |
b) | Formgebungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Veredlungsverfahren beschreiben | ||||
d) | mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden | ||||
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 9) | a) | Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | 4 | |
b) | schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen | ||||
c) | Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen | ||||
10 | Trocknen und Brennen (§ 4 Nr. 10) | a) | Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden | 4 | |
b) | Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen | ||||
c) | Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen | ||||
11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Nr. 11) | a) | betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden | 6 | |
b) | Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren | ||||
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen | ||||
d) | Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen | ||||
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Messen, Steuern und Regeln (§ 4 Nr. 12) | a) | Steuer- und Regelungstechniken unterscheiden | 4 | |
b) | Prozessdaten einstellen | ||||
c) | Messverfahren, insbesondere für Litergewichts- und Viskositätsmessungen, anwenden | ||||
d) | Soll-, Istwertvergleich durchführen und dokumentieren, Prozessdaten optimieren | 6 | |||
e) | Messverfahren, insbesondere für Temperatur-, Druck-, Luftfeuchte- und Volumenmessungen, anwenden | ||||
2 | Elektrotechnik (§ 4 Nr. 13) | a) | Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden | 2 | |
b) | Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen | ||||
3 | Metalltechnik (§ 4 Nr. 14) | a) | Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsarten auswählen | 6 | |
b) | Werkstücke, insbesondere durch Anreißen und Körnen, vorbereiten | ||||
c) | Werkstücke, insbesondere durch Schleifen, Sägen, Feilen und Bohren, manuell und maschinell bearbeiten | ||||
d) | lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Schraub- und Klebeverbindungen, herstellen | ||||
e) | Bleche, Rohre und Profile schneiden, biegen und richten | ||||
f) | Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen | ||||
4 | Bedienen und Produktionsmaschinen und - anlagen zur Aufbereitung (§ 4 Nr. 15) | a) | Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben | 8 | |
b) | Fördermittel und -anlagen bedienen | ||||
c) | Fördervorgänge überwachen | ||||
d) | Materialfluss überwachen und sicherstellen | ||||
e) | Maschinen zur Aufbereitung einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen | ||||
f) | Störungen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen | 12 | |||
g) | Fertigungsfehler, insbesondere Handhabungsfehler, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | ||||
5 | Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung (§ 4 Nr. 16) | a) | Pressen umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen | 6 | |
b) | Maschinen zur Formgebung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen | 12 | |||
c) | Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | ||||
6 | Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung (§ 4 Nr. 17) | a) | Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben | 20 | |
b) | Maschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen | ||||
c) | Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Veredlungsfehler, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | ||||
7 | Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen (§ 4 Nr. 18) | a) | Trocknungs- oder Entbinderungsanlagen sowie Brennanlagen nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, bedienen und überwachen | 16 | |
b) | Trocken- und Brennfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Maßabweichungen, Oberflächen- und Handhabungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren | ||||
c) | Störungen und deren Beseitigung in die Produktionsprotokolle eintragen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen und dokumentieren | ||||
8 | Instandhalten von Produktionseinrichtungen (§ 4 Nr. 19) | a) | Maschinen und Anlagen nach festgelegtem Plan unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften warten | 12 | |
b) | Baugruppen und Bauteile austauschen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen | ||||
c) | Werkzeuge für die keramische Formgebung, Veredlung und Endbearbeitung warten | ||||
d) | Werkzeuge, Baugruppen und Bauteile transportieren und lagern | ||||
e) | Wartungsarbeiten dokumentieren, Mängelliste erstellen |
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