§ 30 KFBauMechAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Arbeitsauftrag mit 20 Prozent, - 2.
Auftragsplanung mit 10 Prozent, - 3.
Kundenauftrag mit 40 Prozent, - 4.
Caravan- und Reisemobiltechnik mit 20 Prozent sowie- 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31, wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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