§ 1 KfWV
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt, welche Vorschriften
- 1.
- des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 3.
(2) Rechtsverordnungen und Rechtsakte zur Durchführung der in dieser Verordnung für anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind entsprechend in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Verordnung regelt ferner die Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
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