§ 1 KfWV

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt, welche Vorschriften

1.
des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
2.
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie
3.
entsprechend anzuwenden sind auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) und die KfW-Gruppe sowie die Aufsicht über die Anstalt und die KfW-Gruppe. Die Zusammensetzung der KfW-Gruppe ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 10a des Kreditwesengesetzes. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

(2) Rechtsverordnungen und Rechtsakte zur Durchführung der in dieser Verordnung für anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind entsprechend in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Verordnung regelt ferner die Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

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