§ 4 Kfz-EEV

Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei

1.
die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
2.
den Anteil der Widersprüche nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,
3.
den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen eine Datenerhebung aus technischen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden, und
4.
den Anteil der Fälle nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, bei denen die Datenerhebung aus anderen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 2 übermittelt wurden,
jährlich zum 1. April dem von der Europäischen Umweltagentur verwalteten zentralen Datenarchiv nach Maßgabe von Nummer 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 zu übermitteln.

(2) Die Anteile nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt zusätzlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.

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