§ 10 KfzMechaAusbV 2013

Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf zum Kraftfahrzeugmechtroniker und zur Kraftfahrzeugmechtronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.

Fußnote(n):

§ 10 Kursivdruck: Müsste richtig lauten "Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin"

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