Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden - b)
Bedienungsanleitungen anwenden und erklären - c)
Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben - d)
Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen
| 5 | |
2 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik, anwenden - b)
erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen - c)
Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern - d)
Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen - e)
Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren - f)
elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren
| 3 | |
- g)
fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten
| | 2 |
3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbögen anwenden - c)
Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen - d)
elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen - e)
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen - f)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden - g)
Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen - h)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - i)
physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen und prüfen - j)
Prüfergebnisse dokumentieren
|
5 | |
- k)
Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen - l)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
| | 2 |
4 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwenden - b)
Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern - c)
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen - d)
mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen - e)
Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen - f)
Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen - g)
Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführen - h)
Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen - i)
Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren
| 14 | |
- j)
Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen vornehmen - k)
Prüf- und Messprotokolle erstellen und interpretieren
| | 4 |
5 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Kundenbeanstandungen nachvollziehen, Funktionskontrolle durchführen und Diagnosewege festlegen - b)
Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Systemen von Fahrzeugen und deren Komponenten feststellen - c)
Fehler und deren Ursachen mit Hilfe von Stromlauf- und Funktionsplänen bestimmen - d)
Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentieren - e)
Bordnetz-, Ladestrom-, Start- und Beleuchtungssysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren - f)
Maßnahmen für die Vermeidung von Gefahren durch Isolationsfehler ergreifen - g)
Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erkennen
|
8 | |
- h)
Systemzustände mit Hilfe von Diagnosesystemen ermitteln, mit Informationen in Datenbanken abgleichen und Ergebnis bewerten - i)
Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediagnose nutzen - j)
Steuergerätesoftware ermitteln, aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen - k)
Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängigkeit des Kundenauftrags bestimmen - l)
Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren
| | 6 |
6 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen - b)
demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen - c)
Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern - d)
Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen - e)
Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen - f)
Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern - g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen - h)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen - i)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken - j)
Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen - k)
elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren - l)
verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, insbesondere Bremsen, instand setzen - m)
Reifen montieren und Räder auswuchten
| 18 | |
- n)
Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Reparaturverfahren umsetzen - o)
elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleisten - p)
elektronische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen - q)
elektrotechnische Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Systemen, insbesondere an Hochvoltsystemen und Brennstoffzellen, beachten
| | 6 |
7 | Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten - b)
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten - c)
Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
| | 6 |
8 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Räder, Fahrwerks- sowie Karosseriebauteile fahrzeugbezogen bestimmen
| 2 | |
- b)
Zubehör-, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen, ein- und umbauen, Funktion prüfen sowie Änderungen dokumentieren - c)
Bauteile und Systeme in den Fahrzeugverbund einbinden - d)
Steuergeräte codieren und parametrieren, Softwarestände aktualisieren, Änderungen dokumentieren - e)
Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulassungsrechtliche Vorschriften hinweisen
| | 4 |
1. Schwerpunkt: Personenkraftwagentechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren | | 4 |
2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen - b)
Ursachen für Funktionsstörungen an Antriebs-, Fahrwerks-, Komfort- und Sicherheitssystemen mit Hilfe von Diagnosesystemen ermitteln - c)
Fahrwerksvermessung durchführen und Messprotokoll erstellen - d)
Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen - e)
Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und diagnostizieren - f)
Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und beurteilen - g)
Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten Fahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheitssystemen - h)
Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfassen und bewerten - i)
Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisieren - j)
Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltgetriebe und Automatikgetriebe, prüfen und beurteilen - k)
Lenksysteme prüfen und diagnostizieren - l)
Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline nutzen
| |
30 |
3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Hochvoltkomponenten ersetzen - b)
elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzen - c)
Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate instand setzen - d)
Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schaltgetriebe, Automatikgetriebe und Allradsysteme, instand setzen - e)
Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, instand setzen - f)
Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme instand setzen
| | 14 |
4 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signalverarbeitung für optische Übertragungssysteme nachrüsten - b)
Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungssystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselektronik nachrüsten
| | 4 |
2. Schwerpunkt: Nutzfahrzeugtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Fahrzeug und Rahmen gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern; Beladungszustand feststellen und Ladegut sichern - b)
Aufbauten und Zusatzaggregate in Wartungszustand versetzen - c)
fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren - d)
Fahrzeuge für Rollenprüfstand vorbereiten, insbesondere Systeme deaktivieren und aktivieren
| |
4 |
2 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Befestigungspunkte der Auf- und Anbauten prüfen, insbesondere Drehmoment an Schraubverbindungen - b)
hydraulische Anlagen und Druckluftanlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen
| | 2 |
3 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
automatische Schmieranlagen auf Funktion prüfen und befüllen - b)
Druckluftbremsanlagen, Achsen und Abgasnachbehandlungssysteme prüfen und warten - c)
Aufbauten und Zusatzaggregate prüfen und warten
| | 2 |
4 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen - b)
Fehler an hydraulischen Anlagen, Druckluftanlagen, Aufbauten, Zusatzaggregaten und drahtlosen Signalübertragungssystemen mit elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Schaltplänen feststellen - c)
Fahrwerksvermessung durchführen und Messprotokoll erstellen - d)
Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen - e)
Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilen - f)
Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und beurteilen - g)
Funktionsanalyse an Klimaanlagen und vernetzten Fahrzeugkomponenten durchführen, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen und aktiven Sicherheitssystemen - h)
Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfassen und bewerten - i)
Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisieren - j)
Kraftübertragungssysteme, insbesondere automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe, prüfen und beurteilen - k)
Allradantriebssysteme prüfen und einstellen - l)
Lenksysteme prüfen und diagnostizieren - m)
Expertensysteme anwenden, insbesondere die geführte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline nutzen
| | 24 |
5 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Hochvoltkomponenten ersetzen - b)
elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzen - c)
Reifenprofil nachschneiden - d)
Bremstrommeln ausdrehen und Bremsscheiben schleifen - e)
Antriebsaggregate, einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem, Abgasrückführungssystem und Nebenaggregate, instand setzen - f)
Kraftübertragungssysteme, insbesondere Schalt-, Achs-, Allradgetriebe und Nebenantriebe, instand setzen - g)
Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme instand setzen - h)
Luftpresser reparieren, Druckluftaggregate ersetzen sowie Druckluftleitungen installieren - i)
Druckluftbremsanlage und Achsmodulator parametrieren
| |
14 |
6 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signalverarbeitung für optische Übertragungssysteme nachrüsten - b)
Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungssystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselektronik nachrüsten - c)
Achsen, Nebenantriebe und Standklimaanlagen nachrüsten - d)
hydraulische, pneumatische und elektrische Aggregate und Systeme nachrüsten
| | 6 |
3. Schwerpunkt: Motorradtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere elektrische Anlagen, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren - b)
Brems- und Dämpfungssysteme anlernen - c)
Zubehör, insbesondere Ortungssysteme, Alarmanlagen, Zusatzscheinwerfer, heizbare Griffe und Blinker, anlernen - d)
Batteriemanagementsysteme deaktivieren und aktivieren
| | 4 |
2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Motorradrahmen und Vorderradgabel, Schwinge, Dämpfung, Radlagerung, Kombination Motor und Antrieb sowie Endantrieb sichtprüfen - b)
Motorradrahmen vermessen - c)
Lenkkopflager, Schwinge, Räder und Endantrieb prüfen, insbesondere Spiel und Verschleiß feststellen - d)
Rad- und Reifenkombination prüfen - e)
Ketten-, Riemen- und Kardanantriebe prüfen - f)
Vergaser- und Einspritzsysteme sowie Abgassysteme prüfen - g)
Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen - h)
Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediagnose nutzen - i)
Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilen - j)
Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilen - k)
Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisieren - l)
Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erfassen und bewerten
| |
24 |
3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Hochvoltkomponenten ersetzen - b)
elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzen - c)
Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate instand setzen - d)
Kraftübertragungssysteme instand setzen - e)
Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme instand setzen
| | 16 |
4 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Fahrwerk, insbesondere auf Beladung und Verwendung abstimmen - b)
Fahrwerke tieferlegen - c)
leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen durchführen - d)
Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen unter Berücksichtigung der zulassungsrechtlichen Vorschriften und Herstellervorgaben durchführen
| | 8 |
4. Schwerpunkt: System- und Hochvolttechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Beurteilung von Gefährdungen an Hochvoltfahrzeugen durchführen, Risiken analysieren, Schutzmaßnahmen ableiten und Arbeitsanweisungen ausarbeiten - b)
fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren - c)
Messungen und Funktionsprüfungen an unter Spannung stehenden Hochvoltkomponenten und -systemen bei Außer-, Inbetriebnahme und Erprobung durchführen - d)
Wirksamkeit von elektrotechnischen Schutzmaßnahmen am Hochvoltsystem prüfen
| |
10 |
2 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten bestimmen - b)
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Antriebstechnologien und Mobilitätskonzepten identifizieren - c)
Kommunikation mit der Verkehrsinfrastruktur und anderen Verkehrsteilnehmern prüfen und bewerten - d)
Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen sowie Lernwerte anpassen - e)
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Hochvoltsystemen und deren Komponenten identifizieren und unterscheiden - f)
Hochvoltsysteme mit Diagnosegeräten prüfen, insbesondere Isolations-, Potenzialausgleichs- und Spannungsfallmessungen durchführen - g)
Nachrichten in Datenbussystemen analysieren und beurteilen - h)
Fehler an drahtlosen Signalübertragungssystemen lokalisieren - i)
Funktionsanalyse an Klimaanlagen, vernetzten Fahrzeugkomponenten, insbesondere an Fahrerassistenzsystemen, aktiven Sicherheitssystemen und proaktiven Verkehrsmanagementsystemen, durchführen - j)
Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystem, Abgassystem und Nebenaggregate prüfen und beurteilen - k)
automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilen - l)
Fehler am Unterhaltungs-, Informations- und Kommunikationssystem lokalisieren - m)
Fahrerassistenzsysteme hinsichtlich der Fahrwerksgeometrie prüfen und beurteilen - n)
Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Telediagnose nutzen
| | 30 |
3 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Hochvoltkomponenten instand setzen und ersetzen - b)
Hochvoltleitungen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit zurichten, mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten und Hochvoltkomponenten anschließen - c)
elektrische und optoelektronische Datenkommunikationsleitungen instand setzen - d)
Unterhaltungs-, Informations- und Kommunikationssysteme instand setzen - e)
Antriebsaggregate, insbesondere Managementsysteme, instand setzen - f)
Fahrerassistenzsysteme instand setzen
| |
8 |
4 | Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signalverarbeitung für optische Übertragungssysteme diagnostizieren, instand setzen und nachrüsten - b)
Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertragungssystemen, Antennenanlagen und Unterhaltungselektronik nachrüsten - c)
Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung für den Ein- und Umbau vorbereiten, ein- und umbauen, anschließen, Funktion prüfen und Änderungen dokumentieren
| | 4 |
5. Schwerpunkt: Karosserietechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Bauteile und Systeme auf Funktion prüfen und Ergebnisse dokumentieren - b)
Schutzmaßnahmen bei Schweiß- und Richtarbeiten durchführen - c)
Arbeiten an Verdecksystemen durchführen - d)
außer und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen - e)
fahrzeugtechnische Systeme, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druckluftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben außer und in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren
| | 4 |
2 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Oberflächenbeschaffenheit, Fügeflächen und Formtoleranz in montagegerechter Lage prüfen - b)
zweidimensionale und dreidimensionale Messsysteme anwenden - c)
Karosseriebauteile auf Dichtheit prüfen - d)
Fahrzeugkarosserien vermessen - e)
Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck auswählen und als Prüfmittel einsetzen - f)
lösbare und nicht lösbare Verbindungen prüfen
| | 4 |
3 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Schäden mit Hilfe der Messdaten analysieren - b)
Schadensumfänge mit Hilfe von Schadenskalkulationssystemen feststellen - c)
Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten in Abhängigkeit des Kundenauftrags bestimmen - d)
Fahrwerksvermessung durchführen und Messprotokoll erstellen - e)
Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen und beurteilen - f)
Karosseriesysteme, insbesondere Schließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen und beurteilen
| |
8 |
4 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Bearbeitungsverfahren für die Instandsetzung von Karosserien auswählen, Trennschnittlinien nach Vorgaben festlegen und Karosseriebauteile trennen, Fügeverbindungen herstellen, insbesondere Löt-, Schweiß-, Niet- und Klebetechniken, festlegen und vorgegebene Fügeverfahren anwenden - b)
Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile nach Vorgaben ersetzen - c)
Spot- und Smartrepairsysteme auswählen und lackschadensfreie Ausbeultechnik anwenden - d)
Karosseriebauteile ausbeulen, Fahrzeugkarosserien mit vorgegebenem Richtverfahren rückverformen - e)
Leichtbauteile und Karosserien mit vorgegebenen Reparaturmethoden instand setzen - f)
Fahrzeugverglasung instand setzen - g)
Karosserieschutz und Korrosionsschutz wiederherstellen - h)
Fahrzeug zur Lackierung vorbereiten - i)
Lackoberflächen pflegen, polieren, konservieren und schützen - j)
Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwenden - k)
Fahrzeugausstattungen, insbesondere Verkleidungen, aus- und einbauen sowie instand setzen
| | 34 |
5 | Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | Sondereinbauten und Nachrüstungen an Karosserien unter Verkehrs- und Betriebssicherheitsaspekten bewerten, durchführen und dokumentieren | | 2 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen - b)
Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln - c)
Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren - d)
Zeitbedarf ermitteln - e)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten - f)
Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen - g)
Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
| 6 | |
- h)
Fahrzeugübergabe vorbereiten - i)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten - j)
Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen - k)
Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten - l)
Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
| |
8 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen - b)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke anwenden - c)
Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen - d)
Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen - e)
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren - f)
Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen - g)
Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden - h)
technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentieren
| 11 | |
- i)
Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden - j)
Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten - k)
Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden - l)
Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben berücksichtigen - m)
Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten - n)
Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen - o)
Wissensdatenbanken nutzen, einsetzen und anwenden - p)
Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwenden - q)
Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachten - r)
betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren - s)
Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen - t)
Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen hinweisen - u)
Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewerten und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten
| |
8 |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | - a)
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden - b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren - c)
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden - d)
Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten sowie Maßnahmen einleiten - e)
Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden
| 6 | |
- f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - g)
Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren sowie Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln abschätzen - h)
eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren
| | 6 |