§ 6 KfzSTFPrV

Form und Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,
2.
ein Fachgespräch nach § 8 und
3.
eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.