§ 1 KGSG

Anwendungsbereich

Das Gesetz regelt

1.
den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,
2.
die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
3.
das Inverkehrbringen von Kulturgut,
4.
die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,
5.
die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und
6.
die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.

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