§ 1 KGSG
Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt
- 1.
- den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,
- 2.
- die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
- 3.
- das Inverkehrbringen von Kulturgut,
- 4.
- die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,
- 5.
- die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und
- 6.
- die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.
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