§ 67 KGSG
Höhe der Entschädigung
(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des Rückgabeschuldners für
- 1.
- den Erwerb des Kulturgutes und
- 2.
- die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturgutes.
(2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rückgabe Eigentum des Rückgabeschuldners, so hat der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rückgabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Aufwendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.
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