§ 85 KGSG
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
- Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
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