§ 1 KGUG
Ist für ein Guthaben einer natürlichen Person ein Umstellungsantrag nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 548) nicht oder nicht fristgerecht gestellt worden, hat das kontoführende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten das am 30. Juni 1990 vorhandene, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Guthaben in Deutsche Mark umzustellen, wenn das nicht umgestellte Gesamtguthaben des Antragstellers mindestens 500 Mark der Deutschen Demokratischen Republik beträgt. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 1993 beim kontoführenden Geldinstitut zu stellen. Die Umstellung erfolgt zu den in Artikel 6 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 genannten Umstellungssätzen; Artikel 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
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